Ein Zuhörer weist darauf hin, dass seines Erachtens der Samtgemeindebürgermeister den Straßen- und Wegeausschuss unter Hinweis auf die Zuständigkeitsregelung des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes darüber hätte belehren müssen, dass der Ausschuss in dieser Angelegenheit unzuständig ist und die Entscheidungskompetenz allein beim Samtgemeindebürgermeister liegt.

 

Ein weiterer Zuhörer schlägt vor, Kontrollen des ruhenden Verkehrs im Bereich der Konrad-Adenauer-Straße durchzuführen. Außerdem weist er darauf hin, dass die Hinweistafeln im Bereich stadtein- bzw. stadtauswärts nicht mehr vorhanden bzw. sich in einem schlechten Zustand befinden.

 

Zudem schlägt ein weiterer Zuhörer vor, im Stadtgebiet Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen.

 

Der Anlieger des Grundstückes „Konrad-Adenauer-Str. 1“ weist darauf hin, dass im Bereich seiner Zufahrt ähnliche Probleme, wie im Bereich des Grundstücks „Konrad-Adenauer-Str. 5,“ auftreten.