Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 7

Die Gemeinde Bippen übernimmt nach Fertigstellung die Unterhaltungspflicht für den Weg E. Nr. 48.10, wenn die Stadt Fürstenau die Unterhaltungspflicht für den Weg W. Nr. 6.10 übernimmt.


Im Flurbereinigungsverfahren Fürstenau-Schwagstorf sollen u. a.  die Wege E. Nr. 6.10 auf einer Länge von 550 m und E. Nr. 48.10 auf einer Länge von 230 m ausgebaut werden. Beide Wege befinden sich im gemeinsamen Eigentum der Stadt Fürstenau und der Gemeinde Bippen. Den Ausschussmitgliedern liegt ein entsprechender Lageplan vor.

Nach Fertigstellung der Wege soll die Unterhaltung auf die Grundstückseigentümer übergehen mit der Verpflichtung nach dem Zuwendungsrecht (Einhaltung der Zweckbindung von 12 Jahren).

Dabei wurde seitens der Stadt Fürstenau vorgeschlagen, dass die Stadt Fürstenau die Unterhaltungspflicht für den Weg E. Nr. 6.10 und die Gemeinde Bippen für den Weg E. Nr. 48.10 übernehmen sollte.

Dem LGLN soll eine entsprechende Erklärung vorgelegt werden.


Der Straßen- und Wegeausschuss empfiehlt dem Verwaltungsausschuss einstimmig (7 Ja-Stimmen):