Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 13

  1. Für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 5 „Dalumer Straße“, der für die Errichtung einer zentralen Bushaltstelle an der „Bahnhofstraße“ vorgesehen ist, wird die entsprechende  Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Dalumer Straße“ beschlossen.
  2. Mit der Durchführung des Änderungsverfahrens wird das Planungsbüro IPW in Wallenhorst beauftragt. Das Planungsbüro hat ein entsprechendes Honorarangebot vorzulegen, damit die erforderlichen Haushaltsmittel eingeplant bzw. bereitgestellt werden können.

 


Das für die Errichtung der zentralen Bushaltestelle an der Bahnhofstraße vorgesehene Grundstück der Raiffeisen agrar befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 „Dalumer Straße“. Die Fläche ist darin als Mischgebietsfläche ausgewiesen.

Der Landkreis Osnabrück als Baugenehmigungsbehörde hat auf Anfrage bzgl. der planungsrechtlichen Einordnung eine möglichst zeitnahe Änderung des Bebauungsplanes dringend empfohlen. Weiter empfiehlt der Landkreis, nicht wie ursprünglich angedacht, die Änderung nach § 13 BauGB durchzuführen, sondern ein „normales“ Änderungsverfahren einzuleiten.

Gerade weil die Grundzüge der Planung durch die beabsichtigte Realisierung einer zentralen Bushaltestelle berührt sein können (Veränderung der Erschließung, Veränderung des überbaubaren Bereichs etc.) ist das Normalverfahren der planungsrechtlich richtige Weg. Als Festsetzung bietet sich die Möglichkeit einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „ZOB“ oder „zentrale Bushaltstelle“ an.

 

Die Samtgemeinde Fürstenau prüft, ob eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich ist und wird ggf. das entsprechende Verfahren durchführen.

 

Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, mit der Durchführung des Änderungsverfahrens das Planungsbüro IPW in Wallenhorst zu beauftragen.


Der Rat beschließt einstimmig (13 Ja-Stimmen):