Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 11

1.  Das bisherige kommunale Haushalts- und Kassenrecht bleibt in der Übergangszeit nach in Kraft treten des „Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften“ für die Samtgemeinde Fürstenau und deren Mitgliedsgemeinden Stadt Fürstenau, Gemeinde Berge und Gemeinde Bippen weiterhin anwendbar.

 

2.  Von der Möglichkeit der Trennung des Verwaltungsvermögens und des realisierbaren Vermögens wird gem. § 142 Abs. 1 Nr. 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) Gebrauch gemacht.


Samtgemeindebürgermeister Kamlage bezieht sich auf die Beschlussvorlage zu diesem Tagesordnungspunkt und teilt mit, dass sich durch das am 09.11.2005 durch den Niedersächsischen Landtag beschlossene Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften ein weiteres Problem ergeben hat, da die seinerzeit im Gesetzentwurf der Landesregierung noch vorgesehene Möglichkeit des getrennten Ausweises des Verwaltungsvermögens und des realisierbaren Vermögens nicht mit beschlossen wurde.

Allerdings enthält die geänderte Fassung des § 142 Abs. 1 Nr. 8 NGO jetzt eine Verordnungsermächtigung über den getrennten Ausweis des Verwaltungsvermögens und des realisierbaren Vermögens in der Vermögensrechnung und der Bilanz sowie der Bewertung der Gegenstände des realisierbaren Vermögens mit dem Veräußerungswert in den Fällen, in denen die Samtgemeinde/Stadt/Gemeinde bis zum 31.12.2005 in ihrer Haushaltsführung einen getrennten Nachweis von Verwaltungsvermögen und realisierbaren Vermögen beschlossen hat.

 

Diese Bestimmung eröffnet den Kommunen, die den getrennten Ausweis des Verwaltungsvermögens und des realisierbaren Vermögens beabsichtigen, dieses Vorhaben umzusetzen, wenn sie bis zum 31. Dezember diesen Jahres einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsausschusses herbeigeführt haben.

Von ihrem Beschluss können diese Kommunen abweichen, wenn sie bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach dem neuen kommunalen Rechnungswesen, der gesetzlichen Regel folgend, keine Vermögenstrennung vornehmen.

 

Damit der Samtgemeinde Fürstenau bis zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz hinsichtlich der Vermögenstrennung eine Wahlmöglichkeit verbleibt, wird von der Verwaltung vorgeschlagen, einen entsprechenden Beschluss zu fassen und den Beschlussvorschlag um die Ziffer 2. zu erweitern.


Der Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt einstimmig: