Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 9

Der Bebauungsplan-Entwurf Nr. 56 „Kollenpohl“ ist, wie unter 1 – 4 dargelegt, zu ändern.


Frau Kolosser erläutert ausführlich die Änderungswünsche, die aus den Anhörungsgesprächen zum Umlegungsverfahren an die Verwaltung herangetragen wurden. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden Punkte:

 

1.   Die Planstraße A sollte ohne Verschwenkung und zwar gradlinig auf die Kranenpohlstraße zulaufen. Damit würde verhindert, dass die Planstr. A direkt an das  Grundstück, Flst. 19/6, angrenzt und der Eigentümer des Grundstücks,  Flst. 19/8, müsste weniger Fläche erwerben. Von der Verwaltung werden keine Bedenken erhoben.

2.   Hinsichtlich der v. g. Grundstücke wird weiter beantragt, auf der Fläche zwischen Planstraße A und der jetzigen straßenseitigen Grundstücksgrenze Straßenbegleitgrün festzusetzen, damit die Grundstückseigentümer im Rahmen der Umlegung nicht zusätzliche Flächen erwerben müssen. Von den Grundstückseigentümern wird die Ausweisung der Planstr. A zwischen ihren Grundstücken grundsätzlich abgelehnt, da durch die entstehende Eckgrundstückslage enorme Beitragslasten entstehen. Von der Verwaltung wird empfohlen, den bebauten Teil der Grundstücke, der von der Kranenpohlstraße erschlossen wird, durch eine öffentliche Grünfläche zur Planstr. A abzugrenzen. Damit wäre dieser Teil durch die Planstr. A nicht erschlossen und damit auch nicht erschließungsbeitragspflichtig. Der südliche Teil der Grundstücke ist als überbaubare Fläche ausgewiesen und sollte auch als Bauplatz voll erschlossen bleiben.

3.   Entlang der Grundstücke, Flst. (e) 24/2, 24/3, 25/2 u. 25/3, ist eine öffentliche Grünfläche mit einem Fuß- und Radweg geplant. Die Eigentümer haben beantragt, statt der öffentlichen Grünfläche den Bereich als „Gärten“ auszuweisen und auf die Anlegung eines Rad- und Fußweges in diesem Bereich zu verzichten. Stattdessen sollte der Rad- und Fußweg zwischen den Flst. 20/4 und 24/2 weitergeführt werden. Von der Verwaltung werden keine Bedenken erhoben.

4.   Die Eigentümer der Grundstücke, Flst. 26/7 bzw. 26/5 und 26/4, sind mit der Ausweisung eines Baufensters im südlichen Bereich ihrer Grundstücke nicht einverstanden. Auf dem Flst. 26/5 befindet sich ein Teich; der Eigentümer beantragt, den Teich im Bebauungsplan als Bestand auszuweisen. Von der Verwaltung werden keine Bedenken erhoben

Der hintere Teil des Flst. 26/4 ist unbebaut. Auf die Ausweisung des Baufensters sollte nach Meinung der Verwaltung nicht verzichtet werden, da damit die Erforderlichkeit der Planstr. L in Frage gestellt wird. Außerdem wäre diese Baulücke auch städtebaulich nicht zu vertreten.


Nach kurzer Aussprache empfiehlt der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss einstimmig (9 Ja-Stimmen):