Sitzung: 24.11.2005 Planungs-, Bau- und Umweltausschusses
Beschluss: einstimmig
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: FB 5/047/2005
1. Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB:
1.1 Nds.
Landesbehörde für Straßenbau u. Verkehr, Osnabrück, vom 25.05.2005:
Beschlussempfehlung:
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB hatte die NLSTBV bezüglich des Regenrückhaltebeckens wie folgt Stellung genommen:
„Hiervon ausgenommen wäre eine Zufahrt zu Gunsten der Stadt Fürstenau für Unterhaltungszwecke im Bereich des Regenrückhaltebeckens. Diese Zufahrt ist innerhalb der Ortsdurchfahrt, d. h. an der Grenze zum Flurstück 6/8 vorzusehen“. Das Zu- und Abfahrtsverbot bzw. die Zufahrt wird entsprechend festgesetzt.
1.2 Landkreis
Osnabrück vom 25.07.2005:
Beschlussempfehlung:
Bauleitplanung
Das Erweiterungsgebiet umfasst ausschließlich das stadteigene Grundstück für das notwendige Regenrückhaltebecken. Es ist nicht vorgesehen und auch nicht zu erwarten, dass hier Werbeanlagen errichtet werden. Insofern besteht kein Planungserfordernis für entsprechende Regelungen.
Wasserrecht und –wirtschaft
Die Hinweise betreffen nicht die Bauleitplanung, sondern die nachfolgenden Planungsebenen wie z. B. die Entwurfs- und Ausführungsplanung.
Brandschutz
Es ist beabsichtigt, das Regenrückhaltebecken als Löschwasserteich herzustellen.
2. Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB als
Beschlussempfehlung
Der Bebauungsplan Nr. 24 a „Gewerbegebiet nördlich der Lingener Straße“ einschließlich Begründung und Umweltbericht wird unter Berücksichtigung der zu der Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB und der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB gefassten Einzelbeschlüsse als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 a befindet sich in der Gemarkung Fürstenau, Flur 17 und umfasst das Flurstück 6/43 und den südlichen Teil des Flurstücks 6/8.
Nach kurzer Aussprache
empfiehlt der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss einstimmig (9 Ja-Stimmen):