Beschluss: Kenntnis genommen

Gemäß § 43 NKomVG ist derjenige, der zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, auf die ihm nach den §§ 40 – 42 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) obliegenden Pflichten durch den Bürgermeister hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

 

Bürgermeister Brandt verliest sodann die Vorschriften der §§ 40 – 42 NKomVG. Vorab wurden die genannten Vorschriften den Ratsmitgliedern als Tischvorlage ausgehändigt.