Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 11

Anschließend empfiehlt der Planungs-, Bau und Umweltausschuss einstimmig (11 Ja-Stimmen):

 

1. Beschlussfassung über die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

 

1.1       Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 25.07.2011

 

Die Hinweise der Landwirtschaftskammer - insbesondere die Ausführungen zu Ammoniakbeeinflussungen – werden zur Kenntnis genommen.

Bei dem Flurstück Nr. 56/1 in der Flur 4 der Gemarkung Kellinghausen handelt es sich allerdings um eine Fläche, für die bereits im Jahr 2008 eine Aufforstung durchgeführt wurde. Die jetzige Inanspruchnahme als Kompensationsfläche wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis Osnabrück abgestimmt.

Insofern werden für die benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe keine grundsätzlich neuen Sachverhalte geschaffen. Eine Änderung der Kompensationsmaßnahmen wird nicht für erforderlich erachtet.

 

1.2       Niedersächsisches Forstamt Ankum vom 29.07.2011

 

Die Anregung des Forstamtes zum Waldersatz im Verhältnis 1:1,5 wurde bereits  im Verfahren gemäß § 4 (1) BauGB vorgetragen.

Dazu erfolgte eine Abwägung, die einen Ersatz im Verhältnis 1:1 vorsieht. Dieses Kompensationsmaß wurde auch mit der Unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis Osnabrück einvernehmlich abgestimmt. Insofern liegen keine Aspekte vor, die eine erneute Abwägung erforderlich machten.

 

1.3       Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück vom 01.07.2011

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

1.4       Amprion GmbH vom 30.06.2011

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

1.5       Industrie- und Handelskammer Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim vom 28.07.2011

 

Die bereits zum FNP-Änderungsverfahren vorgetragenen Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Bei den Angaben zum Besucheraufkommen war in der Begründung (Umweltbericht) zur FNP-Änderung ein Schreibfehler entstanden. In der Begründung zum B-Plan sind die Zahlen jedoch korrekt wiedergegeben.

Die im Rahmen der Antragskonferenz genannte Besucherangabe von ca. 15.000 Besucher pro Monat muss aufgrund bisheriger Projekt­realisierungsschritte auch nicht verändert werden. Es handelt sich dabei um eine durchschnittliche Zahlenangabe ohne Großverstaltungen/ Messebetrieb.

Ein Beschilderungssystem wurde vom Straßenbaulastträger bereits installiert. Gegebenenfalls muss dies mit zunehmendem Besucheraufkommen noch ergänzt werden.

Insofern besteht kein Änderungsbedarf für die vorliegende Planung.

 

1.6       Handwerkskammer Osnabrück – Emsland vom 26.07.2011

 

Über die bereits im Verfahren gem. § 4 (1) BauGB vorgetragenen Änderungen hinaus ergeben sich keine neuen bzw. für den B-Plan Nr. 61 relevanten Sachverhalte. Deshalb ist keine erneute Abwägung erforderlich.

 

1.7       Deutesche Telekom Netzproduktion GmbH  vom 28.06.2011

 

Über die bereits im Verfahren gem. § 4 (1) BauGB vorgetragenen Änderungen hinaus ergeben sich keine neuen Sachverhalte. Deshalb ist keine erneute Abwägung erforderlich.

 

1.8       Staatliches Baumanagement Osnabrück-Emsland vom20.07.2011

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

1.9       Erdgas Münster GmbH vom 24.06.2011

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

1.10     RWE Westfalen Weser-Ems Netzservice GmbH vom 12.07.2011

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Ergänzung der Planzeichnung um Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für 10 kV-Kabel im Bereich nicht öffentlicher Flächen wurde bereits in der Entwurfsversion vorgenommen. Weitere Änderungen sind nicht erforderlich.

 

1.11     Wasserverband Bersenbrück vom 21.07.2011

 

Die Hinweise des Wasserversorgungsverbandes werden zur Kenntnis genommen.

Die Löschwasserversorgung für den Geltungsbereich des B-Planes Nr. 61 soll wie bislang aus dem internen Trinkwasserversorgungsnetz mit Anschluss an den Übergabeschacht an die öffentliche Versorgung erfolgen. Ein gegenüber der Bundeswehrnutzung erhöhter Lösch­wasserbedarf wird derzeit nicht gesehen.

Der Anregung des Wasserversorgungsverbandes bezüglich der schadlosen Niederschlagswasserbeseitigungspflicht soll insofern entsprochen werden, als die Begründung um diesen Sachverhalt ergänzt wird.

 

1.12Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH und Co. KG vom 08.07.2011

 

Über die bereits im Verfahren gem. § 4 (1) BauGB vorgetragenen Hinweise ergeben sich keine neuen Sachverhalte. Diese werden erneut zur Kenntnis genommen.

 

1.13     Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband Nr. 94 „Große Aa“ vom 07.07.2011

 

Der Hinweis auf das Erfordernis einer Erlaubnisbeantragung für Einleitungen in Gewässer 2. Ordnung wird zur Kenntnis genommen.

 

1.14     Umweltforum Osnabrücker Land e. V. vom 27.07.2011

 

1. Verwendung standorttypischer heimischer Pflanzen und Gehölze .

Aufgrund des massiven Auftretens der Späten Traubenkirsche, als nicht heimische invasive Art mit geringer ökologischer Funktion, wurde ein Konzept erarbeitet, welches langfristig die natürliche Ansiedlung (Anflug) standortheimischer Laubgehölze fördert. Insbesondere durch intensive Bekämpfung der Späten Traubenkirsche, einhergehend mit der Pflege und Entwicklung der Rotbuche, die sich im Geltungsbereich eher kleinwüchsig und schirmbildend darstellen wird und einen hohen Schattendruck ausübt. Bereits vorhandene heimische Gehölze bleiben erhalten und werden integriert. Nur in den südlichen Randbepflanzungen kann es gelingen, einen waldrandähnlichen Charakter zu entwickeln. Hierzu sind, wie oben gefordert, standortheimische Sträucher in engem Verband zu pflanzen.

Die Bepflanzung der Stellplatzanlagen sowie der randlichen Pflanz- und Erhaltungsgebotsstreifen hat gemäß der Planfestsetzungen zwingend mit standortgerechten, heimischen Pflanzen zu erfolgen. Auch hinsichtlich der weiteren Bepflanzung in dem zentralen Bereich der Freizeitanlage ist seitens des Investors weitgehend eine derartige Bepflanzung vorgesehen. Es soll jedoch auch an repräsentativen Stellen möglich sein, optisch wirksames Zier- und Schmuckgrün zu verwenden. Diese Möglichkeit soll durch einen Verzicht auf weitergehende Festsetzungen eingeräumt werden. Ein entsprechend geringer anzusetzender ökologischer Wert wurde auch in der Berechnung von Eingriff und Ausgleich berücksichtigt.

2. Kompensationsberechnung im Kletterwald SO3 und Campingplatz

   SO6

 

Hier wird bei der Bilanzierung des Eingriffs zunächst von einem Totalverlust an Grundflächen gemäß GFZ ausgegangen - 88.125 WE. Da Teile der Flächen (32.150 m2) jedoch nicht versiegelt werden und landschaftsökologische Funktionen des Bodens (Versickerung, Verdunstung, Wurzelraum, Lebensraum für Boden- Fauna, usw.) erhalten werden können, kann den Fläche ein Anlagewert von 1,0 WE zugeordnet werden.

3. Ersatzaufforstungsflächen

Die Ersatzaufforstungsflächen wurden überwiegend seitens

Forstamt Osnabrück

Bezirksförsterei Fürstenau FOI

Günther Wangerpohl

Bezirksförster

Wangerpohl 1

49632 Essen

akquiriert, und  sämtlich seitens der

Unteren Waldbehörde

Landkreis Osnabrück            

Am Schölerberg 1

49082 Osnabrück

zu Aufforstung freigegeben.

 

Im Zuge der Planungen zum Umweltbericht wurden bereits vorgeschlagene und freigegebene Flächen, aufgrund der bereits bestehenden hohen ökologischen Funktion und Empfindlichkeit verworfen und nach Alternativstandorten gesucht. Nach derzeitigem Kenntnisstand gibt es bei den im Umweltbericht aufgeführten Flächen keine Konflikte mit der Grünlandverordnung. In Einzelfällen werden hier weitere Überprüfungen vorgenommen.

 

Laut Naturschutzrecht sollen gemäß Eingriffsregelung, Funktionen und Werte der beeinträchtigten Flächen ausgeglichen oder ersetzt werden. Gerade die Ränder der Kiefernwälder und Kiefernforste im Bereich des ehemaligen Standortübungsplatzes weisen ein hohes Potenzial an planungsrelevanten Tierarten auf. Dennoch würden in Nordwest­deutschland, mit Ausnahme winziger Reliktvorkommen an Moorrändern, Kiefernwälder natürlicherweise fehlen. Die Kiefernbestände sind auf anthropogene Schritte aus der Vergangenheit zurückzuführen. Die pot. nat. Veg. wäre trockener Stieleichen-Birkenwald. Die Auflassung, dass als Ersatzaufforstung eher Kiefer mit einer Entwicklung zum strukturreichen Kiefernwald zu bevorzugen sei, wird nicht geteilt. Zudem sind gerade im Raum Fürstenau, Lonne, Vechtel, Kiefernwälder ähnlichen Charakters  noch weit verbreitet.

 

Die Kompensationsmaßnahmen sollen deshalb nicht verändert werden.

 

 

2. Satzungsbeschluss

 

Der Bebauungsplan Nr. 61 „Freizeit- und Ferienpark“ der Stadt Fürstenau einschließlich Begründung und Umweltbericht wird unter Berücksichtigung der zum Ergebnis der vorgezogenen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB,  der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der erneuten Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB gefassten Einzelbeschlüsse als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen.


Die Änderung des Plangebietes aufgrund der Trägerbeteiligung sowie die weiteren Ergebnisse der Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung werden durch Herrn Reimann vorgestellt.