Sitzung: 23.08.2011 Planungs-, Bau- und Umweltausschusses
Beschluss: einstimmig
Abstimmung: Ja: 11
Vorlage: FB 5/027/2011
Anschließend empfiehlt der Planungs-, Bau
und Umweltausschuss einstimmig (11 Ja-Stimmen):
1. Beschlussfassung über die Stellungnahmen
der Behörden und Träger öffentlicher Belange
1.1 Landwirtschaftskammer
Niedersachsen vom 25.07.2011
Die Hinweise der Landwirtschaftskammer - insbesondere die Ausführungen
zu Ammoniakbeeinflussungen – werden zur Kenntnis genommen.
Bei dem Flurstück Nr. 56/1 in der Flur 4 der Gemarkung Kellinghausen
handelt es sich allerdings um eine Fläche, für die bereits im Jahr 2008 eine
Aufforstung durchgeführt wurde. Die jetzige Inanspruchnahme als
Kompensationsfläche wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis
Osnabrück abgestimmt.
Insofern werden für die benachbarten
landwirtschaftlichen Betriebe keine grundsätzlich neuen Sachverhalte
geschaffen. Eine Änderung der Kompensationsmaßnahmen wird nicht für erforderlich
erachtet.
1.2 Niedersächsisches
Forstamt Ankum vom 29.07.2011
Die Anregung des
Forstamtes zum Waldersatz im Verhältnis 1:1,5 wurde bereits im Verfahren gemäß § 4 (1) BauGB vorgetragen.
Dazu erfolgte eine Abwägung, die einen Ersatz im Verhältnis 1:1 vorsieht.
Dieses Kompensationsmaß wurde auch mit der Unteren Naturschutzbehörde beim
Landkreis Osnabrück einvernehmlich abgestimmt. Insofern liegen keine Aspekte
vor, die eine erneute Abwägung erforderlich machten.
1.3 Staatliches
Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück vom 01.07.2011
Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen.
1.4 Amprion
GmbH vom 30.06.2011
Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen.
1.5 Industrie-
und Handelskammer Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim vom 28.07.2011
Die bereits zum FNP-Änderungsverfahren vorgetragenen Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
Bei den Angaben zum Besucheraufkommen war in der Begründung
(Umweltbericht) zur FNP-Änderung ein Schreibfehler entstanden. In der Begründung
zum B-Plan sind die Zahlen jedoch korrekt wiedergegeben.
Die im Rahmen der Antragskonferenz genannte Besucherangabe von ca.
15.000 Besucher pro Monat muss aufgrund bisheriger Projektrealisierungsschritte
auch nicht verändert werden. Es handelt sich dabei um eine durchschnittliche
Zahlenangabe ohne Großverstaltungen/ Messebetrieb.
Ein Beschilderungssystem wurde vom Straßenbaulastträger bereits
installiert. Gegebenenfalls muss dies mit zunehmendem Besucheraufkommen noch
ergänzt werden.
Insofern besteht kein Änderungsbedarf für die vorliegende Planung.
1.6 Handwerkskammer
Osnabrück – Emsland vom 26.07.2011
Über die bereits im Verfahren gem. § 4 (1) BauGB vorgetragenen
Änderungen hinaus ergeben sich keine neuen bzw. für den B-Plan Nr. 61
relevanten Sachverhalte. Deshalb ist keine erneute Abwägung erforderlich.
1.7 Deutesche
Telekom Netzproduktion GmbH vom
28.06.2011
Über die bereits im Verfahren gem. § 4 (1) BauGB vorgetragenen
Änderungen hinaus ergeben sich keine neuen Sachverhalte. Deshalb ist keine erneute
Abwägung erforderlich.
1.8 Staatliches
Baumanagement Osnabrück-Emsland vom20.07.2011
Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen.
1.9 Erdgas
Münster GmbH vom 24.06.2011
Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen.
1.10 RWE
Westfalen Weser-Ems Netzservice GmbH vom 12.07.2011
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Ergänzung der
Planzeichnung um Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für 10 kV-Kabel im Bereich
nicht öffentlicher Flächen wurde bereits in der Entwurfsversion vorgenommen.
Weitere Änderungen sind nicht erforderlich.
1.11 Wasserverband
Bersenbrück vom 21.07.2011
Die Hinweise des
Wasserversorgungsverbandes werden zur Kenntnis genommen.
Die Löschwasserversorgung für den Geltungsbereich des B-Planes Nr. 61
soll wie bislang aus dem internen Trinkwasserversorgungsnetz mit Anschluss an
den Übergabeschacht an die öffentliche Versorgung erfolgen. Ein gegenüber der
Bundeswehrnutzung erhöhter Löschwasserbedarf wird derzeit nicht gesehen.
Der Anregung des Wasserversorgungsverbandes bezüglich der schadlosen
Niederschlagswasserbeseitigungspflicht soll insofern entsprochen werden, als
die Begründung um diesen Sachverhalt ergänzt wird.
1.12Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH und Co. KG vom 08.07.2011
Über die bereits im Verfahren gem. § 4 (1) BauGB vorgetragenen Hinweise
ergeben sich keine neuen Sachverhalte. Diese werden erneut zur Kenntnis
genommen.
1.13 Unterhaltungs-
und Landschaftspflegeverband Nr. 94 „Große Aa“ vom 07.07.2011
Der Hinweis auf das
Erfordernis einer Erlaubnisbeantragung für Einleitungen in Gewässer 2. Ordnung
wird zur Kenntnis genommen.
1.14 Umweltforum
Osnabrücker Land e. V. vom 27.07.2011
1. Verwendung standorttypischer heimischer
Pflanzen und Gehölze .
Aufgrund des
massiven Auftretens der Späten Traubenkirsche, als nicht heimische invasive Art
mit geringer ökologischer Funktion, wurde ein Konzept erarbeitet, welches
langfristig die natürliche Ansiedlung (Anflug) standortheimischer Laubgehölze fördert.
Insbesondere durch intensive Bekämpfung der Späten Traubenkirsche, einhergehend
mit der Pflege und Entwicklung der Rotbuche, die sich im Geltungsbereich eher
kleinwüchsig und schirmbildend darstellen wird und einen hohen Schattendruck
ausübt. Bereits vorhandene heimische Gehölze bleiben erhalten und werden
integriert. Nur in den südlichen Randbepflanzungen kann es gelingen, einen
waldrandähnlichen Charakter zu entwickeln. Hierzu sind, wie oben gefordert,
standortheimische Sträucher in engem Verband zu pflanzen.
Die Bepflanzung
der Stellplatzanlagen sowie der randlichen Pflanz- und Erhaltungsgebotsstreifen
hat gemäß der Planfestsetzungen zwingend mit standortgerechten, heimischen
Pflanzen zu erfolgen. Auch hinsichtlich der weiteren Bepflanzung in dem zentralen
Bereich der Freizeitanlage ist seitens des Investors weitgehend eine derartige
Bepflanzung vorgesehen. Es soll jedoch auch an repräsentativen Stellen möglich
sein, optisch wirksames Zier- und Schmuckgrün zu verwenden. Diese Möglichkeit
soll durch einen Verzicht auf weitergehende Festsetzungen eingeräumt werden.
Ein entsprechend geringer anzusetzender ökologischer Wert wurde auch in der
Berechnung von Eingriff und Ausgleich berücksichtigt.
2. Kompensationsberechnung im Kletterwald SO3 und Campingplatz
SO6
Hier wird bei der
Bilanzierung des Eingriffs zunächst von einem Totalverlust an Grundflächen
gemäß GFZ ausgegangen - 88.125 WE. Da Teile der Flächen (32.150 m2)
jedoch nicht versiegelt werden und landschaftsökologische Funktionen des Bodens
(Versickerung, Verdunstung, Wurzelraum, Lebensraum für Boden- Fauna, usw.)
erhalten werden können, kann den Fläche ein Anlagewert von 1,0 WE zugeordnet
werden.
3. Ersatzaufforstungsflächen
Die Ersatzaufforstungsflächen wurden überwiegend seitens
Forstamt Osnabrück
Bezirksförsterei Fürstenau FOI
Günther Wangerpohl
Bezirksförster
Wangerpohl 1
49632 Essen
akquiriert, und sämtlich seitens
der
Unteren Waldbehörde
Landkreis Osnabrück
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
zu Aufforstung freigegeben.
Im Zuge der Planungen zum Umweltbericht
wurden bereits vorgeschlagene und freigegebene Flächen, aufgrund der bereits
bestehenden hohen ökologischen Funktion und Empfindlichkeit verworfen und nach
Alternativstandorten gesucht. Nach derzeitigem Kenntnisstand gibt es bei den im
Umweltbericht aufgeführten Flächen keine Konflikte mit der Grünlandverordnung.
In Einzelfällen werden hier weitere Überprüfungen vorgenommen.
Laut
Naturschutzrecht sollen gemäß Eingriffsregelung, Funktionen und Werte der
beeinträchtigten Flächen ausgeglichen oder ersetzt werden. Gerade die Ränder
der Kiefernwälder und Kiefernforste im Bereich des ehemaligen
Standortübungsplatzes weisen ein hohes Potenzial an planungsrelevanten
Tierarten auf. Dennoch würden in Nordwestdeutschland, mit Ausnahme winziger
Reliktvorkommen an Moorrändern, Kiefernwälder natürlicherweise fehlen. Die
Kiefernbestände sind auf anthropogene Schritte aus der Vergangenheit
zurückzuführen. Die pot. nat. Veg. wäre trockener Stieleichen-Birkenwald. Die
Auflassung, dass als Ersatzaufforstung eher Kiefer mit einer Entwicklung zum
strukturreichen Kiefernwald zu bevorzugen sei, wird nicht geteilt. Zudem sind
gerade im Raum Fürstenau, Lonne, Vechtel, Kiefernwälder ähnlichen
Charakters noch weit verbreitet.
Die
Kompensationsmaßnahmen sollen deshalb nicht verändert werden.
2. Satzungsbeschluss
Der Bebauungsplan Nr. 61 „Freizeit- und
Ferienpark“ der Stadt Fürstenau einschließlich Begründung und Umweltbericht
wird unter Berücksichtigung der zum Ergebnis der vorgezogenen Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB, der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2
BauGB sowie der erneuten Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der
berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 2 i. V. m. §
3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB gefassten Einzelbeschlüsse als Satzung gem. § 10
BauGB beschlossen.
Die Änderung des Plangebietes aufgrund der Trägerbeteiligung sowie die weiteren Ergebnisse der Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung werden durch Herrn Reimann vorgestellt.