Betreff
Haushaltskonsolidierungskonzept 2008
Vorlage
FG 20/022/2007
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Gemäß  § 84 Abs. 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) ist ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen, wenn der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung vom Rat zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.

 

Da der Haushaltsplanentwurf 2008 unter Berücksichtigung der mit Beschlussvorlage zu Tagesordnungspunkt Ö 8) vorgenommenen Änderungen einen Sollfehlbedarf in Höhe von 396.300 € ausweist, muss das vom Rat der Samtgemeinde Fürstenau in seiner Sitzung am 20.03.1997 erstmals für das Haushaltsjahr 1997 beschlossene Haushaltskonsolidierungskonzept ergänzt und weitergeführt werden.

 

Ein Haushaltskonsolidierungskonzept für das Haushaltsjahr 2008 wurde noch nicht erarbeitet, da die Beratungsergebnisse der Sitzung des Finanz- und Rechnungsprüfungsausschusses abzuwarten sind.


(Richter)

(Weymann)

(Selter)

Fachbereich 3

Fachdienst II

Samtgemeindebürgermeister

 


Beschlussvorschlag:

 

Unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse zum Haushalt 2008 ist zur Sitzung des Samtgemeindeausschusses am 11.12.2007 ein Haushaltskonsolidierungskonzept vorzulegen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Durch die Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen kann der Fehlbedarf reduziert und eine Verschuldung bzw. Netto-Neuverschuldung vermieden werden.

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II