Der Samtgemeindeausschuss hat in seiner Sitzung am 18.05.2006 (SG/SGA/04/2006, Pkt. N 8.2, S. 4) beschlossen, auf der Grundlage der Ergebnisse zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB den Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Fürstenau einschließlich Erläuterungsbericht, Umweltbericht und FFH-Verträglichkeitsprüfung aufzustellen.
Auf der Grundlage dieses Entwurfes sind die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zeitgleich durchzuführen.
In Ausführung des obigen Beschlusses fand die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 02.05.2007 bis einschließlich 06.06.2007 statt. Anregungen und Bedenken einzelner Bürger liegen nicht vor.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom
18.04.2007 um Stellungnahme innerhalb der Auslegungsfrist gebeten.
Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar:
1. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. §
3 Abs. 2 BauGB:
1.1 Nds. Landesforsten, Forstamt Ankum, vom 26.04.2007
Beschlussempfehlung:
Mit
der vorliegenden Änderung des F-Planes werden ausschließlich Flächen in andere
Nutzungsarten umgewandelt, die im geltenden Flächennutzungsplan der
Samtgemeinde Fürstenau als gewerbliche Bauflächen dargestellt sind.
Da
im parallel aufgestellten B-Plan Nr. 58 eine Mischgebietsausweisung vorgesehen
ist, wird in der Änderung des F-Planes u.a. eine entsprechende gemischte
Baufläche dargestellt.
In
der 39. Änderung des F-Planes werden jedoch auch über den B-Planbereich
hinausgehende, bislang als gewerbliche Baufläche dargestellte Bereiche zu
gemischten Bauflächen, zu Grünflächen, zu Flächen für Natur und Landschaft sowie
zu Flächen für den Wald umgewandelt.
Damit
wird die ursprünglich angedachte bauliche Nutzung und Ausnutzbarkeit des
Änderungsbereiches insgesamt verringert. Somit erhalten durch die 39. Änderung
des F-Planes und - als Teilbereich daraus - durch den B-Plan Nr. 58 u.a. die
Belange von Natur und Landschaft (FFH-Gebiet „Pottebruch“) ein besonderes
Gewicht. Durch beide Bauleitplanungen werden die bisher bestehenden
planungsrechtlichen Zielsetzungen u.a. zugunsten von Natur- und Landschaft
optimiert.
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sollen die umgewandelten Waldflächen unter Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (Ausgleich) und der Belange des Waldes (Ersatzaufforstung) berücksichtigt werden.
Angestrebt wird eine flächengleiche Ersatzaufforstung, um dem rechtlichen Bestimmungen nach BWaldG und NWaldG genüge zu leisten. Ferner wird der naturschutzfachliche Wert der Waldflächen im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffs-Ausgleichs-Regelung berücksichtigt. Dementsprechend wird die Bedeutung der Waldflächen für den Naturhaushalt, die Erholungsnutzung und das Landschaftsbild im Rahmen der Bilanzierung in Wert gestellt und im Rahmen der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt.
Das genannte Aufforstungsverhältnis von 1 : 1,2 ist damit im vorliegenden Fall fachlich nicht begründbar.
Die
Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch im wesentlichen
Fragen, die im Rahmen des Planverfahrens zum B-Plan Nr. 58 der Stadt Fürstenau
behandelt werden.
Nach
den Erkenntnissen der Samtgemeinde Fürstenau soll auch die nach dem B-Plan Nr.
58 vorgesehene Fläche zum Erhalten von Bäumen und Sträuchern entsprechend
ersatzaufgeforstet werden, da es sich auch hierbei um eine Waldumwandlung
handelt.
In
der vorliegenden 39. Änderung des F-Planes wird der genannte Bereich ohne
weitere kleinflächige Differenzierung insgesamt als gemischte Baufläche
dargestellt. Dies ist für die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung völlig
hinreichend und wird unverändert beibehalten.
Grundsätzlich
wird jedoch auch von der Stadt Fürstenau angestrebt, die Belange des Waldes
sowie des Waldbewirtschafters mit dem erforderlichen Gewicht in die Abwägung
einzustellen. Die Samtgemeinde ist zusammen mit der Stadt Fürstenau grundsätzlich
bestrebt, bei Bauleitplanungen die erforderlichen Abstände zu Waldflächen
einzuhalten. Dies soll auch in der vorliegenden Planung berücksichtigt werden.
Jedoch soll ebenfalls eine angemessene Bebauung in dem geplanten Baugebiet
ermöglicht werden. Nach Erkenntnis der Samtgemeinde besteht keine rechtliche
Grundlage in Niedersachsen für die Einhaltung eines generellen Mindestabstands
von 30 m zu Waldflächen. Abzuwägen sind insofern die Belange des
Waldeigentümers und die Sicherheit der Bevölkerung im städtebaulichen
Zusammenhang. Zu untersuchen sind die Brandgefahr für die Gebäude durch den
Wald, die Brandgefahr für den Wald durch Gebäude sowie Gefahren durch stürzende
Bäume.
Darüber hinaus soll der besondere Schutzstatus des FFH- Gebietes „Pottebruch“ durch eine „Untersuchung zur FFH- Problematik“ angemessen berücksichtigt werden.
Unmittelbar südlich des Plangebietes verläuft ein Forstweg mit flankierender Wallhecke, daran schließt sich unmittelbar ein Buchen-Fichten-Mischwald an. Die Bäume haben derzeit eine Höhe von rd. 25 m. Da es sich um einen insgesamt frisch bis feuchten Standort handelt, ist die Waldbrandgefahr nach Auffassung der Samtgemeinde als eher gering einzustufen.
Der Landkreis Osnabrück hat aus Sicht des Brandschutzes speziell zu diesem Problem keine Bedenken erhoben.
Aufgrund der Höhe der Bäume und der Baumartenzusammensetzung sieht die Samtgemeinde keine Gefahren für künftige Gebäude durch umstürzende Bäume, wenn, wie im parallel aufgestellten B-Plan Nr. 58 vorgesehen, ein Abstand von 25 m zum Waldrand eingehalten wird. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bereits bestehenden baulichen und sonstigen Nutzungen (z.B. vorhandene Gebäude im Plangebiet, vorhandener Waldweg) bereits eine erhöhte Verkehrssicherheitspflicht für die betroffenen Waldbereiche gegeben ist. Diese wird durch die vorliegende Planung nicht unzumutbar erhöht.
Auch in Hinblick auf die Untersuchung zur FFH-Problematik zeigen die bisherigen Untersuchungsergebnisse, dass „Beeinträchtigungen von FFH-relevanten Lebensräumen und Arten vermieden werden können und bei Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu erwarten sind“.
1.2 Wasserverband Bersenbrück vom 09.05.2007:
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise und Anregungen sind bei der weiteren Erschließungsplanung zu beachten.
1.3 DB
Services Immobilien GmbH, Bremen, vom 04.06.2007:
Beschlussempfehlung:
Die Anregungen und Bedenken werden zur Kenntnis genommen.
1.4
Landkreis Osnabrück vom 06.06.2007:
Beschlussempfehlung:
Regional- und Bauleitplanung:
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden auch die möglichen Beeinträchtigungen durch Gewerbeimmissionen ermittelt und bewertet. Östlich des Änderungsbereiches bestehen Gewerbegebiete (B-Pläne Nr. 13, 45 u. 51). Um dem Gebot der Konfliktvermeidung bzw. -bewältigung Genüge zu leisten, wurde im Rahmen der Bauleitplanverfahren zu den B-Plänen Nr. 13, 45 u. 51 die durch die gewerbliche Nutzung zu erwartenden Lärmimmissionen ermittelt und beurteilt. Zum Schutz angrenzender Nutzungen wurden in den B-Plänen Nr. 13, 45 u. 51 maximal zulässige flächenbezogene Schalleistungspegel festgesetzt. Aufgrund dieser Festsetzungen sind auch im Plangebiet keine unzulässigen Gewerbeimmissionen zu erwarten. Soweit erforderlich, ist dieser Sachverhalt im Umweltbericht noch nachvollziehbarer darzulegen.
Denkmalschutz:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der
Stellungnahme vom 21.04.2006 wurden bezüglich der Denkmalpflegebelange keine
Bedenken vorgebracht.
Naturschutz und Wald
Die Ausführungen zum Bereich Naturschutz und Wald werden
insgesamt zur Kenntnis genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht.
Wasserrecht und –wirtschaft:
Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht.
Die erforderlichen wasserwirtschaftlichen Untersuchungen und Nachweise sind rechtzeitig vorzulegen.
Erforderliche Erlaubnisse gemäß § 10 NWG sind rechtzeitig beim Landkreis Osnabrück - untere Wasserbehörde – zu beantragen.
Der Nachweis gemäß W- BBauG vom 10.02.1983 - 14.17.3 - dritter Absatz - über die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers wird rechtzeitig vorgelegt.
1.5 Markgenossenschaft
Fürstenau vom 06.06.2007:
Beschlussempfehlung
Die Markgenossenschaft ist bereit, der Bauleitplanung der Stadt und der Samtgemeinde Fürstenau zuzustimmen, wenn die bislang als Schotterweg ausgebaute Zuwegung über das Grundstück der Markgenossenschaft durch die Stadt Fürstenau gewidmet wird. Dadurch erhält der Weg den Charakter einer öffentlichen Straße und die Straßenbaulast geht auf die Stadt Fürstenau über, die Markgenossenschaft bleibt jedoch Grundstückseigentümerin.
Da es sich bei dem Flächennutzungsplan um einen vorbereitenden
Bauleitplan handelt, der keine direkte Rechtskraft für den Bürger entfaltet,
sondern erst über einen verbindlichen Bebauungsplan Rechtswirkung erzielt,
sollte die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes unabhängig von der
Entscheidung der Stadt Fürstenau in dieser Angelegenheit beschlossen werden.
2. Feststellungsbeschluss:
Der vorliegende Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Fürstenau einschließlich Begründung, Umweltbericht und Untersuchung zur FFH-Problematik wird unter Berücksichtigung der zum Ergebnis der vorgezogenen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB, der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB gefassten Einzelbeschlüsse beschlossen.
(Kolosser) |
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(Selter) |
Fachdienst III |
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Samtgemeindebürgermeister |
Anlagen
Finanzielle Auswirkungen:
Für diese Änderung stehen Haushaltsmittel im Haushalt 2007 der Samtgemeinde Fürstenau unter der Haushaltsstelle 6100.570000 zur Verfügung.
(Richter)
Fachbereich 3