Das Niedersächsische Gesetz über das Halten
von Hunden (NHundG) regelt in § 4 die Kennzeichnung von Hunden, die älter als
sechs Monate sind durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder). Diese
Kennzeichnung ist mitteilungspflichtig.
Die Verwaltung hat aufgrund dieser
gesetzlichen Mitteilungspflicht sowohl aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
als auch zur Vermeidung von doppelten Meldepflichten des Hundehalters bereits
vor längerer Zeit entschieden, die Ausgabe von Hundesteuermarken einzustellen.
Die herkömmliche Hundesteuermarke ist inzwischen überflüssig geworden. Zudem
werden durch den Verzicht auf die Markenpflicht Kosten eingespart.
Da die Hundesteuersatzung der Gemeinde
Bippen in § 9 - Anzeige- und Auskunftspflichten – und in § 10 - Ordnungswidrigkeiten
– noch auf eine Markenpflicht verweist, ist die Satzung zu aktualisieren.
Neben der vorgenannten Anpassung ist
außerdem in § 2 Abs. 1 der Satz „Als
Halterin/Halter des Hundes gilt auch, wer einen Hund im Interesse einer
juristischen Person hält“ ergänzt worden und in § 3 Abs. 3 musste der
Hinweis auf den entsprechenden Paragraphen im Niedersächsischen Hundegesetz
korrigiert werden.
(Tolsdorf) |
Bürgermeister |
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Die vorliegende Hundesteuersatzung der Gemeinde Bippen wird beschlossen.