Die Samtgemeinde Fürstenau zahlt Aufwandsentschädigungen und
Verdienstausfall für Feuerwehrkameraden entsprechend der Satzung über die
Gewährung von Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfall für Ehrenbeamte und
sonstige ehrenamtlich tätige Funktionsträger in der freiwilligen Feuerwehr der
Samtgemeinde Fürstenau in der zur Zeit gültigen Fassung vom 23.10.2014.
In der Ortsbrandmeisterarbeitstagung am 07.10.2019 wurde beschlossen,
einen neuen Fachdienst für EDV einzurichten. Um den Ortsfeuerwehren einen
ausfallsicheren EDV-Betrieb zu gewährleisten soll der EDV-Wart insbesondere mit
der Betreuung der Hard- und Software der Ortsfeuerwehren, der Organisation von
EDV-Schulungen sowie der Unterstützung der Kameradinnen und Kameraden bei
Softwareproblemen beauftragt
werden.
Herr Michael Krone, Fürstenau, wurde
in der Ortsbrandmeisterarbeitstagung am 07.10.2019 für die Dauer von
sechs Jahren als EDV-Wart ins Samtgemeindekommando gewählt. Es wird
vorgeschlagen, ihm eine Aufwandsentschädigung in Höhe der des Funkwarts,
derzeit mtl 47,00 €, zu gewähren.
Die aktuelle Fassung der Satzung über
die Gewährung von Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfall für Ehrenbeamte
und sonstige ehrenamtlich tätige Funktionsträger in der freiwilligen Feuerwehr
der Samtgemeinde Fürstenau beinhaltet keine entsprechend Bestimmung und müsste
daher um die Aufwandsentschädigung für die EDV-Wartin oder den EDV-Wart ergänzt
werden.
Für die Teilnahme an den Lehrgängen nehmen die Feuerwehrkameradinnen
und Kameraden bisher bei ihren Arbeitgebern entsprechende Urlaubstage oder
Mehrstundenabbau in Anspruch und erhalten eine Aufwandsentschädigung nach §
10 der oben genannten Satzung. Die Höhe
liegt derzeit zwischen 300 € und 26 €
und richtet sich danach, ob es sich um einen Führungslehrgang an der
Nds. Akademie für Brand- und Katastrophenschutz in Celle und Loy
(Wochenlehrgang), einem Lehrgang an der
Feuerwehrtechnischen Zentrale des Landkreises Osnabrück in Bersenbrück oder
einen Grundlehrgang innerhalb der Samtgemeinde Fürstenau handelt.
Gemäß § 32 des Niedersächsisches Gesetzes über den Brandschutz und die
Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
ist Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die als Arbeitnehmerinnen oder
Arbeitnehmer oder zur Ausbildung sind,
für die Zeiten einer Freistellung das Arbeitsentgelt, das sie ohne Teilnahme am
Feuerwehrdienst bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, von ihrem
Arbeitgeber fortzuzahlen. Die Gemeinden haben privaten Arbeitgebern auf Antrag
das fortgezahlte Arbeitsentgelt und die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur
Sozialversicherung und zur Bundesagentur zur Arbeit zu erstatten.
Bisher wurde von den Kameradinnen und Kameraden, die während der
Arbeitszeit an Lehrgängen teilgenommen haben, der Lohnfortzahlungsanspruch, in Absprache mit dem Samtgemeindekommando, aus Kostengründen nicht in Anspruch genommen. Es
sollten hierdurch möglichst vielen die Möglichkeit der Teilnahme an diesen
Lehrgängen ermöglicht werden.
Diese Regelung kann jedoch nach Rücksprache mit dem
Samtgemeindekommando nicht weiter aufrecht erhalten bleiben. Es besteht bei den
Kameradinnen und Kameraden teilweise nicht mehr die Bereitschaft, Urlaub oder
Überstundenabbau für die Teilnahme an den Lehrgängen zu nehmen.
Bei den Freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Fürstenau besteht
insbesondere im Bereich der Führungskräfte, aber auch bei Atemschutzträgern und
Maschinisten Ausbildungsbedarf. Durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
Lohnfortzahlung wird die Attraktivität der Teilnahme für einige Kameradinnen
und Kameraden gefördert und die bestehende gesetzliche Reglung angewendet.
F ö c k e |
W a g e n e r |
T r ü t k e n |
Fachbereich 2 |
Fachdienst II |
Samtgemeindebürgermeister |
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Gewährung von
Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfall für Ehrenbeamte und sonstige
ehrenamtlich tätige Funktionsträger in der freiwilligen Feuerwehr der
Samtgemeinde Fürstenau vom 14.03.2013 wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
I. Gesamtkosten der Maßnahmen:
5.500 €
Für die Aufwandsentschädigung des EDV-Warts entstehen
jährliche Kosten von rd. 600,00 €. Die Mittel werden ab 2020 wie folgt
zusätzlich eingeplant:
Kostenträger 126.10
Kostenstelle 204.10.01
Sachkonto 442100 „Aufwendungen f. ehrenamtliche u.
sonstige Tätigkeiten“
Die zusätzlichen Kosten für Lohnfortzahlung während
Lehrgangsbesuchen können nur geschätzt werden. Sie wurden ab Haushaltsjahr 2020
ebenfalls beim Kostenträger 126.10, Sachkonto 442100 „Aufwendungen f.
ehrenamtliche u. sonstige Tätigkeiten“ mit einen Gesamtbetrag von zunächst 4.900
€ eingeplant. Hiervon entfällt 1.500 €
auf die FF Fürstenau, jeweils 700 € für die FF Berge und Bippen und 500 € auf
die weiteren Ortsfeuerwehren.
M o o r m a n n
Fachdienst I