Die Samtgemeinde Fürstenau ist
Mitglied des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes. Nach § 4 Ziffer 2.
der Verbandssatzung werden bei Tagungen der Mitgliederversammlung zwei
Vertreter entsandt. Bei Tagungen der Kreis- und Bezirksverbände werden
mindestens zwei Vertreter entsandt. Zu den entsandten Vertretern müssen
zumindest der Hauptverwaltungsbeamte (Samtgemeindebürgermeister) und ein
Ratsmitglied gehören. Das Mitglied bestimmt den Stimmführer.
§ 51 Abs. 6 NGO enthält die
Regelung, dass der Rat in den Fällen, in denen mehrere unbesoldete Stellen
gleicher Art zu besetzen oder vorzuschlagen sind, die Absätze 2, 3 und 5
entsprechend anwendbar sind (Verfahren Hare-Niemeyer). Gemäß § 51 Abs. 10 NGO
kann der Rat einstimmig ein von den Regelungen des Absatzes 6 abweichendes
Verfahren beschließen.
Die Verwaltung ist der Auffassung,
dass neben dem Samtgemeindebürgermeister als 2. Vertreterin oder Vertreter ein
Mitglied der SPD/Grüne-Gruppe für die Gremien des Niedersächsischen Städte- und
Gemeindebundes benannt werden sollte.
Neben dieser satzungsmäßig
vorgeschriebenen Vertretung ist für den Bereich des Planungs-, Bau-, Feuerwehr-
und Umweltausschusses eine Abnahmekommission freiwillig gebildet worden, die
in der vergangenen Wahlperiode aus allen Mitgliedern dieses Ausschusses
bestand.
(Heyer) |
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(Selter) |
Fachbereich I |
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Samtgemeindebürgermeister |
Beschlussvorschlag:
1. Die
Benennung der Vertreterinnen bzw. Vertreter in den Gremien des
Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes wird wie folgt festgestellt:
1. Samtgemeindebürgermeister Peter Selter
2.
Alle
Mitglieder des Planungs-, Bau-, Feuerwehr- und Umweltausschusses bilden die
Abnahmekommission.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II