Betreff
Benennung der hinzuzuwählenden Mitglieder des Jugend- und Kul-turausschusses gemäß § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)
Vorlage
FB 1/041/2006
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 05.02.1993 (AG-KJHG) – Nds. GVBl. S. 45 – ist beschlossen worden, dass dem Jugend- und Kulturausschuss fünf beratende Mitglieder hinzugewählt werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, in der kommenden Wahlperiode den Jugend- und Kulturausschuss um bis zu fünf beratende Mitglieder zu erweitern.

 

Da die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in der Samtgemeinde Fürstenau noch gebeten werden müssen, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten, wird eine Zusammenstellung über diejenigen Personen, die sich bereit erklärt haben, eine Berufung in den Jugend- und Kulturausschuss anzunehmen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt dem Samtgemeindeausschuss vorgelegt


(Heyer)

 

(Selter)

Fachbereich I

 

Samtgemeindebürgermeister

 

 


Beschlussvorschlag:

 

1.      Dem Jugend- und Kulturausschuss sind bis zu fünf beratende

      Mitglieder hinzuwählen.

 

2.      Die von der Trägern der freien Jugendhilfe noch  vorzuschlagenden

      Personen werden als Mitglieder in den Jugend- und Kulturausschuss

      berufen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Keine

 

 

(Weymann)

Fachdienst II