Aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 05.02.1993 (AG-KJHG) – Nds.
GVBl. S. 45 – ist beschlossen worden, dass dem Jugend- und Kulturausschuss fünf
beratende Mitglieder hinzugewählt werden.
Die
Verwaltung schlägt vor, in der kommenden Wahlperiode den Jugend- und
Kulturausschuss um bis zu fünf beratende Mitglieder zu erweitern.
Da die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in der
Samtgemeinde Fürstenau noch gebeten werden müssen, entsprechende Vorschläge zu
unterbreiten, wird eine Zusammenstellung über diejenigen Personen, die sich
bereit erklärt haben, eine Berufung in den Jugend- und Kulturausschuss
anzunehmen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt dem Samtgemeindeausschuss vorgelegt
(Heyer) |
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(Selter) |
Fachbereich I |
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Samtgemeindebürgermeister |
Beschlussvorschlag:
1. Dem Jugend- und Kulturausschuss sind bis zu fünf beratende
Mitglieder hinzuwählen.
2. Die von der Trägern der freien Jugendhilfe noch vorzuschlagenden
Personen werden als Mitglieder in den Jugend- und Kulturausschuss
berufen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II