Betreff
Benennung der stimmberechtigten hinzugewählten Mitglieder des Schulausschusses gem. § 110 Abs. 2 Nds. Schulgesetz
Vorlage
FB 1/040/2006
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Gemäß § 110 Abs. 2 des Nds. Schulgesetzes (NSchG) setzt sich der Schulaus­schuss aus Mitgliedern des Rates der Samtgemeinde Fürstenau und aus einer vom Schulträger zu bestimmenden Anzahl stimmberechtigter Vertreterinnen und Vertreter der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen zusammen. Jedem Schulausschuss müssen mindestens je eine Vertreterin oder Vertreter der Lehr­kräfte, der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler angehören. Die Ratsmit­glieder müssen in der Mehrheit sein. Gem. § 110 Abs. 2 NSchG sind die Vor­schläge für den Samtgemeinderat bindend. Aus terminlichen Gründen sind die entsendenden Gremien nicht in der Lage, ihren Vertreter bis zur konstituieren­den Sitzung des Samtgemeinderates zu benennen. Aus diesem Grunde ist es weiterhin nicht möglich, die hinzuzuwählenden Mitglieder für den Schulaus­schuss namentlich zu bestimmen.

 

 

          Aufgrund der bindenden Wirkung des Nds. Schulgesetzes wird folgender Beschlussvorschlag unterbreitet:

 

 

          Die von den einzelnen Gruppen noch vorzuschlagenden Eltern-, Leh­rer- und Schülervertreter werden als Mitglieder in den Schulausschuss berufen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Keine

 

 

(Weymann)

Fachdienst II