Gemäß § 110 Abs. 2 des Nds.
Schulgesetzes (NSchG) setzt sich der Schulausschuss aus Mitgliedern des Rates
der Samtgemeinde Fürstenau und aus einer vom Schulträger zu bestimmenden Anzahl
stimmberechtigter Vertreterinnen und Vertreter der in seiner Trägerschaft
stehenden Schulen zusammen. Jedem Schulausschuss müssen mindestens je eine
Vertreterin oder Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern sowie der Schülerinnen
und Schüler angehören. Die Ratsmitglieder müssen in der Mehrheit sein. Gem. §
110 Abs. 2 NSchG sind die Vorschläge für den Samtgemeinderat bindend. Aus
terminlichen Gründen sind die entsendenden Gremien nicht in der Lage, ihren
Vertreter bis zur konstituierenden Sitzung des Samtgemeinderates zu benennen.
Aus diesem Grunde ist es weiterhin nicht möglich, die hinzuzuwählenden
Mitglieder für den Schulausschuss namentlich zu bestimmen.
Aufgrund der bindenden Wirkung des
Nds. Schulgesetzes wird folgender Beschlussvorschlag unterbreitet:
Die von den
einzelnen Gruppen noch vorzuschlagenden Eltern-, Lehrer- und Schülervertreter
werden als Mitglieder in den Schulausschuss berufen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II