Nach § 61 Abs. 6 NGO (Neuregelung)
wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei
ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters,
die ihn bei der repräsentativen Vertretung der Samtgemeinde, bei der
Einberufung des Rates und des Samtgemeindeausschusses einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des
Samtgemeindeausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und
ihrer Pflichtenbelehrung vertreten.
Der Rat bestimmt die Reihenfolge der
Vertretung, wenn sie bestehen soll. Anderenfalls erfolgt die Vertretung
gleichberechtigt und erfordert eine generelle oder einzelfallbezogene Absprache
der Vertreterinnen oder der Vertreter untereinander und mit dem
Samtgemeindebürgermeister.
Die Wahl der Vertreterinnen bzw. der
Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters richtet sich ebenfalls nach den
Vorgaben des § 48 NGO, wobei getrennte Wahlvorgänge stattfinden.
(Heyer) |
|
(Selter) |
Fachbereich I |
|
Samtgemeindebürgermeister |
Beschlussvorschlag:
Grundsatz: Gemäß § 61 Abs. 6 NGO
werden drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter des
Samtgemeindebürgermeisters gewählt.
2.
Zu stellvertretenden Samtgemeindebürgermeisterinnen / Samtgemeindebürgermeistern
werden
_________________________________________________________
_________________________________________________________
_________________________________________________________
gewählt.
3. Der Rat beschließt,
a) Frau/Herrn _______________________________________________
zur ersten Vertreterin/zum ersten Vertreter
b) Frau/Herrn _______________________________________________
zur zweiten Vertreterin/zum zweiten Vertreter
c) Frau/Herrn _______________________________________________
zur dritten Vertreterin/zum dritten Vertreter
des Samtgemeindebürgermeisters zu bestimmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II