Gemäß
§ 71 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 NGO besteht der Samtgemeindeausschuss aus
1.
der
Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister,
2.
den
Beigeordneten,
3.
den
Mitgliedern nach § 51 Abs. 4 Satz 1.
Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 1 NGO sind
Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss kein
Sitz entfallen ist, berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme
in den Ausschuss zu entsenden. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser
Fraktion oder Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Ratsfrauen
und Ratsherren, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in
einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht
bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind. Da die Verwaltung
davon ausgeht, dass es bei der Samtgemeinde Fürstenau Fraktionen oder Gruppen,
auf die bei der Sitzverteilung nach § 56 Abs. 2 NGO kein Ausschusssitz
entfallen ist, nicht geben wird, besteht der Samtgemeindeausschuss insofern
lediglich aus dem Bürgermeister und den Beigeordneten.
Den Vorsitz im Samtgemeindeausschuss
führt der Samtgemeindebürgermeister (§ 56 Abs. 1 NGO).
Die Zahl der Beigeordneten beträgt
gemäß § 56 Abs. 2 NGO in Gemeinden, die neben dem Bürgermeister 26 bis 36
Ratsmitglieder haben, 6. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 NGO kann der Samtgemeinderat
beschließen, bei einer Ratsmitgliederzahl von 33 für die Dauer der Wahlperiode
die Zahl der Beigeordneten um zwei zu erhöhen.
Der Rat der Wahlperiode 2001 bis
2006 hat von der gesetzlich zulässigen Möglichkeit Gebrauch gemacht und die
Zahl der Beigeordneten um 2 auf 8 erhöht.
(Heyer) |
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(Selter) |
Fachbereich I |
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Samtgemeindebürgermeister |
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II