Betreff
Beschlussfassung über die Zahl der Beigeordneten (§ 56 Abs. 2 NGO)
Vorlage
FB 1/033/2006
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Gemäß § 71 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 NGO besteht der Samtgemeindeausschuss aus

 

1.             der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister,

2.             den Beigeordneten,

3.             den Mitgliedern nach § 51 Abs. 4 Satz 1.

 

Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 1 NGO sind Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Ratsfrauen und Ratsherren, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind. Da die Verwaltung davon ausgeht, dass es bei der Samtgemeinde Fürstenau Fraktionen oder Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach § 56 Abs. 2 NGO kein Ausschusssitz entfallen ist, nicht geben wird, besteht der Samtgemeindeausschuss insofern lediglich aus dem Bürgermeister und den Beigeordneten.

 

Den Vorsitz im Samtgemeindeausschuss führt der Samtgemeindebürgermeister (§ 56 Abs. 1 NGO).

 

Die Zahl der Beigeordneten beträgt gemäß § 56 Abs. 2 NGO in Gemeinden, die neben dem Bürgermeister 26 bis 36 Ratsmitglieder haben, 6. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 NGO kann der Samtgemeinderat beschließen, bei einer Ratsmitgliederzahl von 33 für die Dauer der Wahlperiode die Zahl der Beigeordneten um zwei zu erhöhen.

 

Der Rat der Wahlperiode 2001 bis 2006 hat von der gesetzlich zulässigen Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Zahl der Beigeordneten um 2 auf 8 erhöht.

 


(Heyer)

 

(Selter)

Fachbereich I

 

Samtgemeindebürgermeister

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Keine

 

 

(Weymann)

Fachdienst II