Betreff
Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren durch den Samtgemeindebürgermeister (§ 28 NGO)
Vorlage
FB 1/029/2006
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Gemäß § 28 NGO ist derjenige, der zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, auf die ihm nach den §§ 25 bis 27 NGO obliegenden Pflichten durch den Bür­germeister hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

 

Die Pflichtenbelehrung erfolgt in der konstituierenden Sitzung durch Verlesen der entsprechenden Vorschriften der §§ 25 bis 27 NGO.

 


(Heyer)

 

(Selter)

Fachbereich I

 

Samtgemeindebürgermeister

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Keine

 

 

(Weymann)

Fachdienst II