Betreff
Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren durch den Samtgemeindebürgermeister (§ 28 NGO)
Vorlage
FB 1/029/2006
Art
Beschlussvorlage Fürstenau
Gemäß § 28 NGO ist
derjenige, der zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, auf die ihm nach den
§§ 25 bis 27 NGO obliegenden Pflichten durch den Bürgermeister hinzuweisen.
Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
Die Pflichtenbelehrung
erfolgt in der konstituierenden Sitzung durch Verlesen der entsprechenden
Vorschriften der §§ 25 bis 27 NGO.
(Heyer) |
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(Selter) |
Fachbereich I |
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Samtgemeindebürgermeister |
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II