Betreff
Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren durch den Samtgemeindebürgermeister (§ 42 NGO)
Vorlage
FB 1/028/2006
Art
Beschlussvorlage Fürstenau
Gemäß § 42 NGO werden die Ratsfrauen und Ratsherren zu
Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl vom Bürgermeister förmlich
verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu
erfüllen und die Gesetze zu beachten. Die Verpflichtung erfolgt förmlich durch
Handschlag.
(Heyer) |
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(Selter) |
Fachbereich I |
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Samtgemeindebürgermeister |
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II