Betreff
Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren durch den Samtgemeindebürgermeister (§ 42 NGO)
Vorlage
FB 1/028/2006
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

 Gemäß § 42 NGO werden die Ratsfrauen und Ratsherren zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl vom Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufga­ben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Ge­setze zu beachten. Die Verpflichtung erfolgt förmlich durch Handschlag.

 


(Heyer)

 

(Selter)

Fachbereich I

 

Samtgemeindebürgermeister

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Keine

 

 

(Weymann)

Fachdienst II